Das Grundbuch ist in mehrere Abschnitte unterteilt, in denen unterschiedliche Informationen zu einem Grundstück oder einer Immobilie festgehalten sind:
Das Grundbuch ist nicht immer gleich aufgebaut und unterscheidet sich je nach Art des Eigentums oder der Nutzung. Es gibt verschiedene Arten von Grundbüchern:
Um als juristische Person, beispielsweise als GmbH oder AG, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden, muss die Firma im Handelsregister (HR) eingetragen sein. Der Nachweis der Handelsregistereintragung ist erforderlich, um die Rechtspersönlichkeit der Firma sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen sicherzustellen. Nur mit einem gültigen Handelsregisterauszug kann der Notar die Eintragung im Grundbuch veranlassen.
Der sogenannte „öffentliche Glaube“ des Grundbuchs bedeutet, dass die Eintragungen im Grundbuch als richtig vermutet werden. Diese sogenannte „Wahrheitsvermutung“ schützt die Beteiligten, indem sie sich darauf verlassen können, dass die im Grundbuch eingetragenen Angaben zutreffen. Es gibt jedoch Ausnahmen: